
Airdrop Fam

Airdrop Finder

Dealdost

Whale Chanel

Proxy MTProto

Proxy MTProto | پروکسی

خبرفوری

آهنگیفای

حامیان پزشکیان

Airdrop Fam

Airdrop Finder

Dealdost

Whale Chanel

Proxy MTProto

Proxy MTProto | پروکسی

خبرفوری

آهنگیفای

حامیان پزشکیان

Airdrop Fam

Airdrop Finder

Dealdost

Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell
Jura-Professor, Uni Bielefeld
TGlist рейтинг
0
0
ТипАчык
Текшерүү
ТекшерилбегенИшенимдүүлүк
ИшенимсизОрду
ТилиБашка
Канал түзүлгөн датаAug 16, 2024
TGlistке кошулган дата
Aug 16, 2024Кайра бөлүшүлгөн:
Tom Lausen ‼️❗️original Datenanalyst



28.03.202513:03
SIEG für die Grundschulkinder in Schleswig-Holstein
🟥 Maskenpflicht für GRUNDSCHÜLER war rechtswidrig – Regierung setzte politische Vorgaben durch!
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat geurteilt: Die Maskenpflicht für GRUNDSCHÜLER ab November 2020 war UNWIRKSAM. (Az. 3 KN 36/20)
Urteil des urspünglichen Eilverfahrens von RA Sven Lausen vom 02.11.2020 mit mündlichem Verhandlungstermin am gestrigen Tag.
Kleine Kinder, 6- bis 10-Jährige, wurden gezwungen, im Unterricht Masken zu tragen.
Ohne echte Datengrundlage, ohne Rücksicht auf das Kindeswohl. Sie litten – und die Politik wusste es.
Was steht in den Akten?
- Kein Verhandlungsspielraum. Keine Prüfung der Lage vor Ort. Keine Rücksicht auf Kinder. Nur „politische Setzungen“.
- In Schleswig-Holstein gab es keine Überlastung der Kliniken. Die Fallzahlen waren niedrig. Und trotzdem wurden selbst die Jüngsten mit Masken diszipliniert.
- Keine wissenschaftliche Notwendigkeit. Keine rechtliche Grundlage. Kein Herz für Kinder. (in Schleswig-Holstein - Ministerpräsident Daniel Günther CDU und Ministerin KARIN PRIEN CDU brockten das den Kleinsten ein.)
Rechtsanwalt Sven Lausen kämpfte 2020 mit einem Eilantrag dagegen – und verlor damals. Nach 4,5 Jahren war nun die mdl. Hauptverhandlung zu der auch ich 3 umfangreiche Datenanalysen beitrug.
Warum?
Weil man damals lieber Frau Merkels Kurs folgte, statt auf das eigene Budnesland zu schauen. Der eigene Machterhalt war wichtiger als das Recht – und wichtiger als unsere GRUNDSCHÜLER.
Mit dem gestrigen Urteil nach dem endlich nach fast 5 Jahren stattgefundenen HAUPTPROZESS vor dem OVG Schleswig von Sven Lausen erstritten ist klar:
Das war ein brutaler Fehltritt. Und er hatte Opfer – unsere Kinder, während die Verantwortungslosen an der Macht kleben.
Dieses Urteil ist ein historischer Wendepunkt. Es ist nicht nur ein juristisches Dokument – es ist ein Denkmal des politischen Versagens auf dem Rücken unserer GRUNDSCHÜLER.
Jetzt braucht es mehr Aufarbeitung.
Jetzt braucht es Konsequenzen für die Landspolitiker und Behörden.
Aber weiter verschliessen sich die Abstreiter von EXZESSIVEN politischen Machtgelüsten innerhalb der sogenannten domokratischen Institutionen während Corona die Augen.
Die Menschen verteidigen immer noch Massnahmen und Spritze. Sie werden noch viel zu hören bekommen. Das verspreche ich.
Für die Wahrheit. Für die Gerechtigkeit. Für unsere Kinder.
t.me/TomLausen
🟥 Maskenpflicht für GRUNDSCHÜLER war rechtswidrig – Regierung setzte politische Vorgaben durch!
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat geurteilt: Die Maskenpflicht für GRUNDSCHÜLER ab November 2020 war UNWIRKSAM. (Az. 3 KN 36/20)
Urteil des urspünglichen Eilverfahrens von RA Sven Lausen vom 02.11.2020 mit mündlichem Verhandlungstermin am gestrigen Tag.
Kleine Kinder, 6- bis 10-Jährige, wurden gezwungen, im Unterricht Masken zu tragen.
Ohne echte Datengrundlage, ohne Rücksicht auf das Kindeswohl. Sie litten – und die Politik wusste es.
Was steht in den Akten?
„Zu den Punkten 1 (Maskenpflicht für GRUNDSCHÜLER bei >50 Inzidenz) und 3 (Ausnahmen durch Gesundheitsamt) besteht von hier kein Verhandlungsspielraum.
>> Es handelt sich um die Umsetzung zutreffender politischer Setzungen.<< “
- Kein Verhandlungsspielraum. Keine Prüfung der Lage vor Ort. Keine Rücksicht auf Kinder. Nur „politische Setzungen“.
- In Schleswig-Holstein gab es keine Überlastung der Kliniken. Die Fallzahlen waren niedrig. Und trotzdem wurden selbst die Jüngsten mit Masken diszipliniert.
- Keine wissenschaftliche Notwendigkeit. Keine rechtliche Grundlage. Kein Herz für Kinder. (in Schleswig-Holstein - Ministerpräsident Daniel Günther CDU und Ministerin KARIN PRIEN CDU brockten das den Kleinsten ein.)
Rechtsanwalt Sven Lausen kämpfte 2020 mit einem Eilantrag dagegen – und verlor damals. Nach 4,5 Jahren war nun die mdl. Hauptverhandlung zu der auch ich 3 umfangreiche Datenanalysen beitrug.
Warum?
Weil man damals lieber Frau Merkels Kurs folgte, statt auf das eigene Budnesland zu schauen. Der eigene Machterhalt war wichtiger als das Recht – und wichtiger als unsere GRUNDSCHÜLER.
Mit dem gestrigen Urteil nach dem endlich nach fast 5 Jahren stattgefundenen HAUPTPROZESS vor dem OVG Schleswig von Sven Lausen erstritten ist klar:
Das war ein brutaler Fehltritt. Und er hatte Opfer – unsere Kinder, während die Verantwortungslosen an der Macht kleben.
Dieses Urteil ist ein historischer Wendepunkt. Es ist nicht nur ein juristisches Dokument – es ist ein Denkmal des politischen Versagens auf dem Rücken unserer GRUNDSCHÜLER.
Jetzt braucht es mehr Aufarbeitung.
Jetzt braucht es Konsequenzen für die Landspolitiker und Behörden.
Aber weiter verschliessen sich die Abstreiter von EXZESSIVEN politischen Machtgelüsten innerhalb der sogenannten domokratischen Institutionen während Corona die Augen.
Die Menschen verteidigen immer noch Massnahmen und Spritze. Sie werden noch viel zu hören bekommen. Das verspreche ich.
Für die Wahrheit. Für die Gerechtigkeit. Für unsere Kinder.
t.me/TomLausen
10.04.202504:20
DIE ROULETTE-KOALITION KOMMT!
Es gibt Schwarz und Rot.
An der Spitze des Spielfeldes steht eine Null.
Und die Bank gewinnt immer.
Es gibt Schwarz und Rot.
An der Spitze des Spielfeldes steht eine Null.
Und die Bank gewinnt immer.
16.04.202503:34
ZUR GEPLANTEN DIGITALEN ÜBERWACHUNGSHÖLLE IN DEUTSCHLAND
Liebe Community,
Der Chaos Computer Club hat in einer Veröffentlichung vom 10.4.2025
https://www.ccc.de/de/updates/2025/ueberwachungshoelle
auf zahlreiche Vorhaben von CDU/CSU und SPD aufmerksam gemacht, die flächendeckende Überwachung und Kontrolle der Bevölkerung in Deutschland zu implementieren. In diesem Artikel wird die geplante Überwachungsliste wie folgt beschrieben:
"- Vorratsdatenspeicherung: Anlasslos sollen alle IP-Adressen und Port-Nummern aller Menschen für drei Monate festgehalten werden.
- „Quellen-TKÜ“ wird ausgeweitet: Das ist der Staatstrojaner, der Kommunikation überwacht. Die Bundespolizei soll jetzt auch hacken dürfen.
- Massenbiometrie: Geplant ist ein „biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten“, auch „mittels Künstlicher Intelligenz“ (WTF?). Die Art der Körperdaten ist unbestimmt, vorstellbar sind Gesicht, Stimme, DNA. Außerdem wird eine „biometrische Fernidentifizierung“ erlaubt.
- Rasterfahndung: Für die Datenhalden von Polizeien und Geheimdiensten soll eine „automatisierte Datenrecherche und -analyse“ her. Hessen, NRW und Bayern nutzen dafür eine Software des US-Konzerns Palantir.
- Menschen „mit psychischen Auffälligkeiten“ sollen nach ihrem Gewaltrisikopotential abgeklopft werden, ihnen droht ein „behördenübergreifendes Risikomanagement“. CDU-Linnemann nannte es das Register für psychisch Kranke.
- Noch mehr Überwachungskapitalismus: Wir sollen eine „Kultur der Datennutzung und des Datenteilens, die Datenökonomie etabliert“, übergeholfen bekommen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verkäme zum Treppenwitz.
- Automatisierte Kennzeichenlesesysteme sollen Fahrzeugkennzeichen aufzeichnen.
- Mehr Videoüberwachung, jeweils da, wo Kriminalität mit vielen Kameras statt mit sinnvollen Maßnahmen bekämpft werden soll.
- Noch mehr geheimdienstlicher Datenaustausch mit noch weniger Kontrolle soll her.
- Die Regierung will das verfälschend „aktive Cyberabwehr“ genannte Hackback ausbauen. Zurück-Hacken ist keine Abwehr, sondern ein Angriff."
Diese Auflistung bedarf noch der Ergänzung;
- Zeile 1804 ff. des Koalitionsvertrags: Verpflichtendes Bürgerkonto und verpflichtende digitale Identität. In Zeile 1807 heißt es vielsagend: "Wer den digitalen Weg nicht gehen will oder kann, erhält Hilfe vor Ort." Wie wollen Union und SPD jemandem helfen, der den digitalen Weg nicht gehen WILL? Man verzeihe mir, dass mir dazu nur Mafia-Sprech einfällt: Luigi, machen Sie ihm ein Angebot, das er nicht ablehnen kann! Ich werde Ihnen helfen, aber es wird wehtun!
- Zeile 3520 ff. des Koalitionsvertrags: Verpflichtende digitale Patientenakte. Wofür? Wird gleich danach genannt: "Wir vereinfachen den Austausch zwischen den Versicherungsträgern und den Ärztinnen und Ärzten." Nutzen für den Patienten? Fehlanzeige!
Wer immer dafür plädiert, dass der Staat den Bürger stärker überwachen soll, muss den Nachweis führen, dass der Kontrolleur besser ist als der zu Kontrollierende. In der Geschichte der Staatstheorie sind Versuche, staatliche Herrschaft ohne Machtbegrenzung zu legitimieren, eben hieran gescheitert. Thomas Hobbes, der den Absolutismus mit dem Hinweis zu rechtfertigen versuchte, der Mensch sei dem Menschen ein Wolf, und der Staat habe für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, weil die Menschen sich sonst permanent gegenseitig an die Gurgel gehen würden, übersah, dass der Mensch dem Menschen auch und gerade dann ein Wolf ist, wenn er staatliche Gewalt ausübt.
Dieser Koalitionsvertrag ist ein Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Denn von Freiheit bleibt nicht viel übrig, wenn der Staat den Menschen auf Schritt und Tritt überwacht.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Liebe Community,
Der Chaos Computer Club hat in einer Veröffentlichung vom 10.4.2025
https://www.ccc.de/de/updates/2025/ueberwachungshoelle
auf zahlreiche Vorhaben von CDU/CSU und SPD aufmerksam gemacht, die flächendeckende Überwachung und Kontrolle der Bevölkerung in Deutschland zu implementieren. In diesem Artikel wird die geplante Überwachungsliste wie folgt beschrieben:
"- Vorratsdatenspeicherung: Anlasslos sollen alle IP-Adressen und Port-Nummern aller Menschen für drei Monate festgehalten werden.
- „Quellen-TKÜ“ wird ausgeweitet: Das ist der Staatstrojaner, der Kommunikation überwacht. Die Bundespolizei soll jetzt auch hacken dürfen.
- Massenbiometrie: Geplant ist ein „biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten“, auch „mittels Künstlicher Intelligenz“ (WTF?). Die Art der Körperdaten ist unbestimmt, vorstellbar sind Gesicht, Stimme, DNA. Außerdem wird eine „biometrische Fernidentifizierung“ erlaubt.
- Rasterfahndung: Für die Datenhalden von Polizeien und Geheimdiensten soll eine „automatisierte Datenrecherche und -analyse“ her. Hessen, NRW und Bayern nutzen dafür eine Software des US-Konzerns Palantir.
- Menschen „mit psychischen Auffälligkeiten“ sollen nach ihrem Gewaltrisikopotential abgeklopft werden, ihnen droht ein „behördenübergreifendes Risikomanagement“. CDU-Linnemann nannte es das Register für psychisch Kranke.
- Noch mehr Überwachungskapitalismus: Wir sollen eine „Kultur der Datennutzung und des Datenteilens, die Datenökonomie etabliert“, übergeholfen bekommen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verkäme zum Treppenwitz.
- Automatisierte Kennzeichenlesesysteme sollen Fahrzeugkennzeichen aufzeichnen.
- Mehr Videoüberwachung, jeweils da, wo Kriminalität mit vielen Kameras statt mit sinnvollen Maßnahmen bekämpft werden soll.
- Noch mehr geheimdienstlicher Datenaustausch mit noch weniger Kontrolle soll her.
- Die Regierung will das verfälschend „aktive Cyberabwehr“ genannte Hackback ausbauen. Zurück-Hacken ist keine Abwehr, sondern ein Angriff."
Diese Auflistung bedarf noch der Ergänzung;
- Zeile 1804 ff. des Koalitionsvertrags: Verpflichtendes Bürgerkonto und verpflichtende digitale Identität. In Zeile 1807 heißt es vielsagend: "Wer den digitalen Weg nicht gehen will oder kann, erhält Hilfe vor Ort." Wie wollen Union und SPD jemandem helfen, der den digitalen Weg nicht gehen WILL? Man verzeihe mir, dass mir dazu nur Mafia-Sprech einfällt: Luigi, machen Sie ihm ein Angebot, das er nicht ablehnen kann! Ich werde Ihnen helfen, aber es wird wehtun!
- Zeile 3520 ff. des Koalitionsvertrags: Verpflichtende digitale Patientenakte. Wofür? Wird gleich danach genannt: "Wir vereinfachen den Austausch zwischen den Versicherungsträgern und den Ärztinnen und Ärzten." Nutzen für den Patienten? Fehlanzeige!
Wer immer dafür plädiert, dass der Staat den Bürger stärker überwachen soll, muss den Nachweis führen, dass der Kontrolleur besser ist als der zu Kontrollierende. In der Geschichte der Staatstheorie sind Versuche, staatliche Herrschaft ohne Machtbegrenzung zu legitimieren, eben hieran gescheitert. Thomas Hobbes, der den Absolutismus mit dem Hinweis zu rechtfertigen versuchte, der Mensch sei dem Menschen ein Wolf, und der Staat habe für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, weil die Menschen sich sonst permanent gegenseitig an die Gurgel gehen würden, übersah, dass der Mensch dem Menschen auch und gerade dann ein Wolf ist, wenn er staatliche Gewalt ausübt.
Dieser Koalitionsvertrag ist ein Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Denn von Freiheit bleibt nicht viel übrig, wenn der Staat den Menschen auf Schritt und Tritt überwacht.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Кайра бөлүшүлгөн:
Tom Lausen ‼️❗️original Datenanalyst



29.03.202510:24
Klage gegen Corona-Verordnung aus formalen Gründen erfolgreich
LETZTE AKTUALISIERUNG: 28.03.2025
Offenbar traute sich das OVG Schleswig nicht, die Daten in seine Entscheidung einzubeziehen. Sie schreiben, dass sie nur formale Gründe für die Entscheidung einbezogen hatten.
>> Ansonsten wäre ja alles richtig gewesen.<<
Feige, wie ich finde, sehr, sehr feige und traurig.
Aber man sieht, dass die Trickser und deren Rechtskanzleien mit lauter Professoren eben nicht mit allen schmutzigen Tricks durchkommen.
Und Sieg ist Sieg.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/OVG/Presse/PI_OVG/2025_03_28_Klage_Corona-Verordnung_erfolgreich
LETZTE AKTUALISIERUNG: 28.03.2025
Offenbar traute sich das OVG Schleswig nicht, die Daten in seine Entscheidung einzubeziehen. Sie schreiben, dass sie nur formale Gründe für die Entscheidung einbezogen hatten.
>> Ansonsten wäre ja alles richtig gewesen.<<
Feige, wie ich finde, sehr, sehr feige und traurig.
Aber man sieht, dass die Trickser und deren Rechtskanzleien mit lauter Professoren eben nicht mit allen schmutzigen Tricks durchkommen.
Und Sieg ist Sieg.
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat gestern eine Klage über die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis 30. November 2020 für Grundschülerinnen und Grundschüler verhandelt (Az. 3 KN 36/20). Diese war mit einer Landesverordnung vom 30. Oktober 2020 eingeführt worden. Danach musste in der so genannten Kohorte im Unterricht, auf dem Schulhof und in der Mensa eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn eine 7 Tages-Inzidenz von 50 überschritten wurde.
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die entsprechende Regelung unwirksam war. Der inhaltlichen Argumentation des Antragstellers ist der Senat dabei dennoch nicht gefolgt. Die Regelungen zur erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht seien erforderlich gewesen. Um das zu beurteilen habe das Land Schleswig-Holstein aufgrund der begrenzten Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2 Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen Einschätzungsspielraum gehabt. Der Senat konnte nicht erkennen, dass dieser Einschätzungsspielraum überschritten wurde.
Es habe auch keine weniger einschneidenden Maßnahmen gegeben. So wäre etwa der vollständige Verzicht auf Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler gravierender gewesen. Zwar greife die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in deren Grundrechte ein. Allerdings habe die betreffende Regelung dazu gedient, das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Hierbei handele es sich um Rechtsgüter, denen unsere Verfassung ein besonders hohes Gewicht zukommen lasse. Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, dass das Tragen von Alltagsmasken allgemein negative gesundheitliche Folgen habe. Personen, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten und dies glaubhaft machen konnten, seien von der Tragepflicht ausgenommen gewesen.
Letztlich hat der Senat dem Antrag aus formalen Gründen dennoch stattgegeben. Das begründet das Gericht damit, dass die Landesregierung zwar der damaligen Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Befugnis übertragen hatte, die Landesverordnung zu erlassen, gegen die sich der Antrag richtet. Die Wirksamkeit dieser Übertragung war aber von Anfang an befristet. Nach Überzeugung des Senats hätte die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur deshalb nur Regelungen für den Zeitraum, für den ihr die Ermächtigung übertragen worden war, treffen dürfen.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/OVG/Presse/PI_OVG/2025_03_28_Klage_Corona-Verordnung_erfolgreich
21.03.202523:52
KRITISCHE FRAGEN AN DIE STAATSRECHTSLEHRE IN DEUTSCHLAND
TEIL 2
(Fortsetzung von Teil 1 👆)
3. Im Verwaltungsrecht – und um solches handelt es sich auch beim Infektionsschutzrecht – kennen wir den Unterschied zwischen Gefahr und Risiko. Eine Gefahr liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es demnächst zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Schädigung von individuellen Rechtsgütern kommen wird. Die Abwehr solcher Gefahren ist kategorisch geboten. Ein Risiko liegt vor, wenn man solche Anhaltspunkte nicht nachweisen kann, aber nach Lage der Dinge befürchten muss, eine Gefahr nicht zu erkennen. Risikovorsorge bedarf stets einer Abwägung mit den individuellen Freiheitsrechten. Wenn man also daran glauben wollte, dass symptomlose Menschen vielleicht ansteckend sein könnten, musste man gleichwohl sorgsam reflektieren, welche Schäden es auslöst, wenn man gesunde Menschen einsperrt, ihre Geschäfte schließt, ihnen Masken aufsetzt und sie zum Testen und Impfen zwingt. Diese Unterscheidung zwischen Gefahr und Risiko wurde in der Corona-Zeit weitgehend eingeebnet.
4. Zum gesicherten Bestand verwaltungsrechtlicher Dogmatik gehört die Einsicht, dass die Zuweisung einer Aufgabe für sich gesehen noch keine Eingriffsbefugnis vermittelt. Nun hat aber die Rechtsprechung in der Corona-Zeit - ohne jeden Widerstand in weiten Teilen der Staatsrechtslehre – den folgenden Gedankengang vertreten: § 4 IfSG erhebe das RKI in den Stand der nationalen Infektionsschutzbehörde. Auf Verlautbarungen des RKI dürfe sich die Regierung daher verlassen. Dies mündet (a) in einen völlig unkontrollierten Beurteilungsspielraum der Exekutive und (b) in daraus abgeleitete unkontrollierte Eingriffsbefugnisse der Exekutive. Die „Das-RKI-hat-immer-recht“-Doktrin war der Kardinalfehler in der Corona-Rechtsprechung – widerspruchslos hingenommen durch weite Teile der Staatsrechtslehre.
5. Weite Teil der deutschen Staatsrechtslehre hielten es für völlig unbedenklich, einen Menschen zur Einwilligung in eine Impfung mit der Androhung zu drängen, er sei andernfalls raus aus dem gesellschaftlichen Leben oder gar raus aus dem Job. Eine Impfeinwilligung unter einem solchen Druck ist indes medizinrechtlich unwirksam.
6. Weite Teile der deutschen Staatsrechtslehre hielten es in Kenntnis möglicher Impfkomplikationen für völlig unbedenklich, Menschen gegen ihren Willen zu impfen mit der Begründung, der Nutzen überwiege das Risiko. Sie waren damit bereit, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu opfern, um das Leben und die Gesundheit von Menschen zu retten. Genau diesen Versuch, Leben gegen Leben abzuwägen, hat das BVerfG indes 2006 im bekannten Luftsicherheitsurteil für unzulässig erklärt.
7. Weite Teile der deutschen Staatsrechtslehre störte es nicht, dass die COVID-Injektionen bis Herbst 2022 lediglich bedingt zugelassen waren, mithin nach wie vor klinische Studien zu den Injektionen durchgeführt wurden, und die Menschen gleichwohl zur Duldung einer COVID-Injektion (Bundeswehr) oder zum Nachweis einer COVID-Injektion (Gesundheitswesen) verpflichtet oder durch 2G-Regeln zur Spritze gedrängt wurden.
Die Erosion der Grundrechte in der Corona-Zeit ist auch die Folge des Versagens der Staatsrechtslehre in Deutschland. Wären die Gelehrten des Verfassungsrechts geschlossen gegen die damaligen staatlichen Übergriffe aufgestanden, hätte dies den Regierenden erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ihre repressive Politik aufrechtzuerhalten.
Zum Glück hat es unter den Staatsrechtslehrern in Deutschland auch rühmliche Ausnahmen gegeben, die diesen allgemeinen Trend nicht mitgetragen haben. Aber leider waren es Ausnahmen.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
TEIL 2
(Fortsetzung von Teil 1 👆)
3. Im Verwaltungsrecht – und um solches handelt es sich auch beim Infektionsschutzrecht – kennen wir den Unterschied zwischen Gefahr und Risiko. Eine Gefahr liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es demnächst zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Schädigung von individuellen Rechtsgütern kommen wird. Die Abwehr solcher Gefahren ist kategorisch geboten. Ein Risiko liegt vor, wenn man solche Anhaltspunkte nicht nachweisen kann, aber nach Lage der Dinge befürchten muss, eine Gefahr nicht zu erkennen. Risikovorsorge bedarf stets einer Abwägung mit den individuellen Freiheitsrechten. Wenn man also daran glauben wollte, dass symptomlose Menschen vielleicht ansteckend sein könnten, musste man gleichwohl sorgsam reflektieren, welche Schäden es auslöst, wenn man gesunde Menschen einsperrt, ihre Geschäfte schließt, ihnen Masken aufsetzt und sie zum Testen und Impfen zwingt. Diese Unterscheidung zwischen Gefahr und Risiko wurde in der Corona-Zeit weitgehend eingeebnet.
4. Zum gesicherten Bestand verwaltungsrechtlicher Dogmatik gehört die Einsicht, dass die Zuweisung einer Aufgabe für sich gesehen noch keine Eingriffsbefugnis vermittelt. Nun hat aber die Rechtsprechung in der Corona-Zeit - ohne jeden Widerstand in weiten Teilen der Staatsrechtslehre – den folgenden Gedankengang vertreten: § 4 IfSG erhebe das RKI in den Stand der nationalen Infektionsschutzbehörde. Auf Verlautbarungen des RKI dürfe sich die Regierung daher verlassen. Dies mündet (a) in einen völlig unkontrollierten Beurteilungsspielraum der Exekutive und (b) in daraus abgeleitete unkontrollierte Eingriffsbefugnisse der Exekutive. Die „Das-RKI-hat-immer-recht“-Doktrin war der Kardinalfehler in der Corona-Rechtsprechung – widerspruchslos hingenommen durch weite Teile der Staatsrechtslehre.
5. Weite Teil der deutschen Staatsrechtslehre hielten es für völlig unbedenklich, einen Menschen zur Einwilligung in eine Impfung mit der Androhung zu drängen, er sei andernfalls raus aus dem gesellschaftlichen Leben oder gar raus aus dem Job. Eine Impfeinwilligung unter einem solchen Druck ist indes medizinrechtlich unwirksam.
6. Weite Teile der deutschen Staatsrechtslehre hielten es in Kenntnis möglicher Impfkomplikationen für völlig unbedenklich, Menschen gegen ihren Willen zu impfen mit der Begründung, der Nutzen überwiege das Risiko. Sie waren damit bereit, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu opfern, um das Leben und die Gesundheit von Menschen zu retten. Genau diesen Versuch, Leben gegen Leben abzuwägen, hat das BVerfG indes 2006 im bekannten Luftsicherheitsurteil für unzulässig erklärt.
7. Weite Teile der deutschen Staatsrechtslehre störte es nicht, dass die COVID-Injektionen bis Herbst 2022 lediglich bedingt zugelassen waren, mithin nach wie vor klinische Studien zu den Injektionen durchgeführt wurden, und die Menschen gleichwohl zur Duldung einer COVID-Injektion (Bundeswehr) oder zum Nachweis einer COVID-Injektion (Gesundheitswesen) verpflichtet oder durch 2G-Regeln zur Spritze gedrängt wurden.
Die Erosion der Grundrechte in der Corona-Zeit ist auch die Folge des Versagens der Staatsrechtslehre in Deutschland. Wären die Gelehrten des Verfassungsrechts geschlossen gegen die damaligen staatlichen Übergriffe aufgestanden, hätte dies den Regierenden erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ihre repressive Politik aufrechtzuerhalten.
Zum Glück hat es unter den Staatsrechtslehrern in Deutschland auch rühmliche Ausnahmen gegeben, die diesen allgemeinen Trend nicht mitgetragen haben. Aber leider waren es Ausnahmen.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab


19.03.202512:04
WER TRAUT SICH, IHM DIE WAHRHEIT ZU SAGEN? 🙂


13.04.202511:48
DIESER X-POST IST EINE STRAFTAT!
Liebe Community,
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird bestraft, wer (u.a.) einen Mord oder einen Totschlag in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, "öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt."
Stephan Anpalagan ist Journalist mit beträchtlicher Reichweite. Er billigt Totschlag in drei Fällen. Was er in seinen Kanälen postet, ist geeignet, die All-Cops-Are-Bastards-Fraktion zur Begehung von Straftaten gegen Polizeibeamte zu verleiten und damit den öffentlichen Frieden zu stören.
Ich wiederhole bei dieser Gelegenheit meine Warnung, die Polizei pauschal als Feindbild zu framen. Ja, es gab bei den Corona-Demos widerliche Sadisten unter ihnen. Viele andere haben ihren Job bei diesen Demos aber ordentlich erledigt. Und wenn sie daheim ihre Uniformen ausziehen, haben sie die gleichen Probleme wie wir alle (Inflation etc.).
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Liebe Community,
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird bestraft, wer (u.a.) einen Mord oder einen Totschlag in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, "öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt."
Stephan Anpalagan ist Journalist mit beträchtlicher Reichweite. Er billigt Totschlag in drei Fällen. Was er in seinen Kanälen postet, ist geeignet, die All-Cops-Are-Bastards-Fraktion zur Begehung von Straftaten gegen Polizeibeamte zu verleiten und damit den öffentlichen Frieden zu stören.
Ich wiederhole bei dieser Gelegenheit meine Warnung, die Polizei pauschal als Feindbild zu framen. Ja, es gab bei den Corona-Demos widerliche Sadisten unter ihnen. Viele andere haben ihren Job bei diesen Demos aber ordentlich erledigt. Und wenn sie daheim ihre Uniformen ausziehen, haben sie die gleichen Probleme wie wir alle (Inflation etc.).
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
16.04.202509:49
NOCH EIN ARBEITSNACHWEIS...
... dieses Mal mein Vortrag zum Thema "Aktuelle Angriffe auf die Meinungs- und Pressefreiheit" anlässlich der Tagung der Anwälte für Aufklärung in Bad Zwischenahn:
https://www.youtube.com/watch?v=0ONuJnOcO6w
... dieses Mal mein Vortrag zum Thema "Aktuelle Angriffe auf die Meinungs- und Pressefreiheit" anlässlich der Tagung der Anwälte für Aufklärung in Bad Zwischenahn:
https://www.youtube.com/watch?v=0ONuJnOcO6w


21.03.202522:16
Fundstück auf X. 😂
Кайра бөлүшүлгөн:
RA StB Chris Moser

21.03.202511:47
Das Finanzamt kann nicht rechnen
100% der Betriebsprüfungen sind falsch und das zu 100%. Das ist die Erkenntnis, die ich in Zusammenarbeit mit Fiscal Forensic gewonnen habe, indem wir seit zwei Jahrzehnten den Betriebsprüfungen eine eigene Kalkulationssoftware entgegenhalten. Die Kalkulationsmethoden der Finanzämter sind unzureichend und es werden viele Fehler gemacht. Über meine Erfahrungen berichte ich in der
🖋 Epoch Times
Weitere Informationen finden sich auf meiner 👉🏻 Homepage.
@RAStBChrisMoser
100% der Betriebsprüfungen sind falsch und das zu 100%. Das ist die Erkenntnis, die ich in Zusammenarbeit mit Fiscal Forensic gewonnen habe, indem wir seit zwei Jahrzehnten den Betriebsprüfungen eine eigene Kalkulationssoftware entgegenhalten. Die Kalkulationsmethoden der Finanzämter sind unzureichend und es werden viele Fehler gemacht. Über meine Erfahrungen berichte ich in der
🖋 Epoch Times
Weitere Informationen finden sich auf meiner 👉🏻 Homepage.
@RAStBChrisMoser
16.04.202500:59
EINE BUNDESBEHÖRDE ALS BÜTTEL DER LGBTQ-PROPAGANDA
Liebe Community,
Die Prüfstelle für Kinder- und Jugendmedienschutz hat die Verbreitung einer Broschüre „Wegweiser aus dem Transgenderkult“ untersagt. Näheres hierzu berichtete das Portal „Dem für Alle“ am 11.4.2025:
https://demofueralle.de/2025/04/11/elternratgeber-verboten-autorin-zieht-vor-gericht/
Aus dem hier verlinkten Bericht lässt sich zwar der Verfahrensstand nicht mit letzter Präzision entnehmen. Aufschluss gibt hierzu aber ein X-Post einer der beiden Autorinnen:
https://x.com/ronalyze/status/1908067645494010222
Danach hatte die Prüfstelle an die Adresse der Autorinnen der Broschüre eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung gerichtet. Das VG Köln und das OVG Münster hatten sich geweigert, diese Verfügung vorläufig außer Vollzug zu setzen (im Fachjargon: die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diese Verfügung wiederherzustellen). Nunmehr fand am 4.4.2025 vor dem Verwaltungsgericht Köln die erstinstanzliche mündliche Verhandlung in der Hauptsache statt.
Ich wünsche den beiden Autorinnen viel Erfolg auf ihrem Weg durch die Instanzen im Hauptsacheverfahren. Denn wenn hier etwas jugendgefährdend ist, dann sind das die Versuche der LGBTQ-Lobby, junge Menschen, die noch auf der Suche nach ihrer persönlichen (auch sexuellen) Identität sind, zu verunsichern. Die Sorgen der beiden Autorinnen sind im oben verlinkten X-Post sehr gut zusammengefasst. Und in dem oben verlinkten Bericht des Portals „Demo für alle“ wird deutlich, dass die Prüfstelle – wie wir es ja längst schon aus anderen Bereichen kennen – mit zweierlei Maß misst, weil wirklich jugendgefährdende Inhalte aus dem LGBTQ-freundlichen Lager nicht auf dem Index landen.
Wir müssen sehr aufpassen, dass die Prüfstelle für Kinder- und Jugendmedienschutz nicht zu einer allgemeinen Zensurbehörde avanciert. Werden demnächst vielleicht auch Medienberichte zu Impfnebenwirkungen als jugendgefährdend eingestuft und auf den Index gesetzt, weil sie Jugendliche davon abhalten könnten, sich impfen zu lassen?
Die Gefahr ist deshalb so groß, weil die Gerichte der Prüfstelle seit jeher einen sog. Beurteilungsspielraum einräumen: Es unterliegt nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle, ob ein Medium jugendgefährdend ist oder nicht. Begründet wird das mit der – jedenfalls nach der Idee des Gesetzgebers (§ 19 JuSchG) – pluralistischen Besetzung der Prüfstelle. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz schreibt hierzu auf ihrer Homepage:
„Das Gremium setzt sich gemäß § 19 Absatz 1 und Absatz 2 JuSchG im Regelverfahren aus dem (stellvertretenden) Vorsitz der Prüfstelle, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in § 19 Absatz 2 JuSchG genannten acht Gruppen zusammen: 1. Kunst, 2. Literatur, 3. Buchhandel und Verlegerschaft, 4. Anbieter von Bildträgern und von Telemedien, 5. Träger der freien Jugendhilfe, 6. Träger der öffentlichen Jugendhilfe, 7. Lehrerschaft und 8. Kirche, jüdische Kultusgemeinden und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind“
https://www.bzkj.de/resource/blob/251300/06b218fd22babf3688df8f5c21498e4f/20244-wer-prueft-hier-eigentlich-die-pruefstelle-und-ihre-beisitzerinnen-und-beisitzer-data.pdf
Die Idee dahinter ist, dass in der Prüfstelle so eine Art Spiegel der Gesellschaft abgebildet wird. Es wird ein besonderes Augenmerk darauf zu richten sein, inwiefern dieses Ideal eingelöst wird. Nicht eingelöst wird es, wenn die Vertreter der beteiligten Verbände ein Parteibuch haben und vielleicht sogar mit Rücksicht auf dieses Parteibuch vorgeschlagen wurden. Womöglich gehört es in Zukunft zu den Herausforderungen für die anwaltliche Tätigkeit, die Besetzung eines solchen Gremiums von Beginn an genau zu durchleuchten.
Sorgenvolle Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Liebe Community,
Die Prüfstelle für Kinder- und Jugendmedienschutz hat die Verbreitung einer Broschüre „Wegweiser aus dem Transgenderkult“ untersagt. Näheres hierzu berichtete das Portal „Dem für Alle“ am 11.4.2025:
https://demofueralle.de/2025/04/11/elternratgeber-verboten-autorin-zieht-vor-gericht/
Aus dem hier verlinkten Bericht lässt sich zwar der Verfahrensstand nicht mit letzter Präzision entnehmen. Aufschluss gibt hierzu aber ein X-Post einer der beiden Autorinnen:
https://x.com/ronalyze/status/1908067645494010222
Danach hatte die Prüfstelle an die Adresse der Autorinnen der Broschüre eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung gerichtet. Das VG Köln und das OVG Münster hatten sich geweigert, diese Verfügung vorläufig außer Vollzug zu setzen (im Fachjargon: die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diese Verfügung wiederherzustellen). Nunmehr fand am 4.4.2025 vor dem Verwaltungsgericht Köln die erstinstanzliche mündliche Verhandlung in der Hauptsache statt.
Ich wünsche den beiden Autorinnen viel Erfolg auf ihrem Weg durch die Instanzen im Hauptsacheverfahren. Denn wenn hier etwas jugendgefährdend ist, dann sind das die Versuche der LGBTQ-Lobby, junge Menschen, die noch auf der Suche nach ihrer persönlichen (auch sexuellen) Identität sind, zu verunsichern. Die Sorgen der beiden Autorinnen sind im oben verlinkten X-Post sehr gut zusammengefasst. Und in dem oben verlinkten Bericht des Portals „Demo für alle“ wird deutlich, dass die Prüfstelle – wie wir es ja längst schon aus anderen Bereichen kennen – mit zweierlei Maß misst, weil wirklich jugendgefährdende Inhalte aus dem LGBTQ-freundlichen Lager nicht auf dem Index landen.
Wir müssen sehr aufpassen, dass die Prüfstelle für Kinder- und Jugendmedienschutz nicht zu einer allgemeinen Zensurbehörde avanciert. Werden demnächst vielleicht auch Medienberichte zu Impfnebenwirkungen als jugendgefährdend eingestuft und auf den Index gesetzt, weil sie Jugendliche davon abhalten könnten, sich impfen zu lassen?
Die Gefahr ist deshalb so groß, weil die Gerichte der Prüfstelle seit jeher einen sog. Beurteilungsspielraum einräumen: Es unterliegt nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle, ob ein Medium jugendgefährdend ist oder nicht. Begründet wird das mit der – jedenfalls nach der Idee des Gesetzgebers (§ 19 JuSchG) – pluralistischen Besetzung der Prüfstelle. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz schreibt hierzu auf ihrer Homepage:
„Das Gremium setzt sich gemäß § 19 Absatz 1 und Absatz 2 JuSchG im Regelverfahren aus dem (stellvertretenden) Vorsitz der Prüfstelle, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in § 19 Absatz 2 JuSchG genannten acht Gruppen zusammen: 1. Kunst, 2. Literatur, 3. Buchhandel und Verlegerschaft, 4. Anbieter von Bildträgern und von Telemedien, 5. Träger der freien Jugendhilfe, 6. Träger der öffentlichen Jugendhilfe, 7. Lehrerschaft und 8. Kirche, jüdische Kultusgemeinden und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind“
https://www.bzkj.de/resource/blob/251300/06b218fd22babf3688df8f5c21498e4f/20244-wer-prueft-hier-eigentlich-die-pruefstelle-und-ihre-beisitzerinnen-und-beisitzer-data.pdf
Die Idee dahinter ist, dass in der Prüfstelle so eine Art Spiegel der Gesellschaft abgebildet wird. Es wird ein besonderes Augenmerk darauf zu richten sein, inwiefern dieses Ideal eingelöst wird. Nicht eingelöst wird es, wenn die Vertreter der beteiligten Verbände ein Parteibuch haben und vielleicht sogar mit Rücksicht auf dieses Parteibuch vorgeschlagen wurden. Womöglich gehört es in Zukunft zu den Herausforderungen für die anwaltliche Tätigkeit, die Besetzung eines solchen Gremiums von Beginn an genau zu durchleuchten.
Sorgenvolle Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
31.03.202523:09
DIESE PETITION HABE ICH SOEBEN UNTERZEICHNET
Liebe Community,
Diese Petition
https://bargeldverbot.info/petition/
richtet sich gegen die Abschaffung des Bargeldes, die wir zu befürchten haben, wenn die EU tatsächlich im kommenden Herbst den digitalen Euro eingeführt wird. Die Verdrängung des Bargeldes wird, wenn die Pläne der EU-Kommission Wirklichkeit werden, zwar nicht mit einem Handstreich durchgezogen, aber durch die erwartbaren Mechanismen des Marktes schleichend vonstatten gehen.
Einen sehr lesenswerten Text dazu hat die Sängerin Julia Neigel auf der Internetseite des Journalisten Alexander Wallasch veröffentlicht:
https://www.alexander-wallasch.de/gesellschaft/rettet-euer-bargeld-der-digitale-euro-ist-knechtschaft
Julia Neigel verweist hierzu unter anderem auf Art. 128 AEUV. Und tatsächlich heißt es in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV:
"Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten."
Es ist also RECHTLICH VERBOTEN, den digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen, es sei denn, man ändert den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). So, wie der AEUV jetzt formuliert ist, steht er einem digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel klar entgegen.
Ich habe diese Petition soeben mit unterzeichnet und möchte Sie und Euch hiermit ermuntern, es ebenso zu tun.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Liebe Community,
Diese Petition
https://bargeldverbot.info/petition/
richtet sich gegen die Abschaffung des Bargeldes, die wir zu befürchten haben, wenn die EU tatsächlich im kommenden Herbst den digitalen Euro eingeführt wird. Die Verdrängung des Bargeldes wird, wenn die Pläne der EU-Kommission Wirklichkeit werden, zwar nicht mit einem Handstreich durchgezogen, aber durch die erwartbaren Mechanismen des Marktes schleichend vonstatten gehen.
Einen sehr lesenswerten Text dazu hat die Sängerin Julia Neigel auf der Internetseite des Journalisten Alexander Wallasch veröffentlicht:
https://www.alexander-wallasch.de/gesellschaft/rettet-euer-bargeld-der-digitale-euro-ist-knechtschaft
Julia Neigel verweist hierzu unter anderem auf Art. 128 AEUV. Und tatsächlich heißt es in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV:
"Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten."
Es ist also RECHTLICH VERBOTEN, den digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen, es sei denn, man ändert den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). So, wie der AEUV jetzt formuliert ist, steht er einem digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel klar entgegen.
Ich habe diese Petition soeben mit unterzeichnet und möchte Sie und Euch hiermit ermuntern, es ebenso zu tun.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
10.04.202523:51
HILFE! DER R-WERT DER SONNE IST ZU HOCH! WIR MÜSSEN DIE KURVE ABFLACHEN!
Liebe Community,
Die Pflanzen brauchen dringend Regen. Keine Frage.
Aber muss es wieder diese nicht enden wollende Alarmstimmung sein, wie sie in diesem Artikel im "Merkur" vom 10.4.2025
https://www.merkur.de/deutschland/case-szenario-droht-deutschland-jetzt-der-erste-45-grad-sommer-14-tage-worst-zr-93668452.html
zum Ausdruck kommt?
Der Artikel versucht, "Evidenz" aus zwei Quellen zu schöpfen: aus der momentan beobachtbaren Reaktion der Natur auf die anhaltende Trockenheit und auf Modellrechnungen. Aktuelle Beobachtungen haben indes keinen Vorhersagewert. Und Modellrechnungen sind immer nur so gut wie die Annahmen, die ihnen zugrunde gelegt, und die Daten, die in sie hineingelegt werden.
Solange diese Annahmen und Daten nicht in der Berichterstattung abgebildet werden, sind entsprechende Medienbeiträge journalistisch wertlos.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Liebe Community,
Die Pflanzen brauchen dringend Regen. Keine Frage.
Aber muss es wieder diese nicht enden wollende Alarmstimmung sein, wie sie in diesem Artikel im "Merkur" vom 10.4.2025
https://www.merkur.de/deutschland/case-szenario-droht-deutschland-jetzt-der-erste-45-grad-sommer-14-tage-worst-zr-93668452.html
zum Ausdruck kommt?
Der Artikel versucht, "Evidenz" aus zwei Quellen zu schöpfen: aus der momentan beobachtbaren Reaktion der Natur auf die anhaltende Trockenheit und auf Modellrechnungen. Aktuelle Beobachtungen haben indes keinen Vorhersagewert. Und Modellrechnungen sind immer nur so gut wie die Annahmen, die ihnen zugrunde gelegt, und die Daten, die in sie hineingelegt werden.
Solange diese Annahmen und Daten nicht in der Berichterstattung abgebildet werden, sind entsprechende Medienbeiträge journalistisch wertlos.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
26.03.202500:46
IM GESTRÜPP DER JURISTISCHEN FEINHEITEN: FALSCHE WAHLVERSPRECHEN SIND KEINE STRAFBARE WÄHLERTÄUSCHUNG
Liebe Community,
Angesichts der Dreistigkeit, mit der CDU und CSU ihre Wahlversprechen der Brauchwasserversorgung anvertraut haben, ist die Frage aufgetaucht, ob Politiker, die die Menschen vor der Wahl vorsätzlich mit falschen Versprechungen hinter die Fichte führen, nicht nach § 108a StGB wegen Wählertäuschung bestraft werden können.
Ich muss darauf eine ernüchternde Antwort geben: Nein, eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift scheidet (leider) aus.
§ 108a StGB lautet wie folgt:
"Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Was bedeutet es also, dass jemand "bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt"? Dazu zwei Beispielsfälle:
Beispielsfall 1: Wähler W1, dessen Sehkraft nicht mehr ausreicht, um den Stimmzettel zu entziffern, möchte gerne die Partei "A" wählen. Sein Helfer veranlasst ihn jedoch, sein Kreuz bei Partei "B" zu machen, weil er W1 vortäuscht, dort, wo W1 sein Kreuz setze, stehe die Partei "A". Dann fallen Wille und Erklärung auseinander: W1 wollte eigentlich die A-Partei wählen, hat aber tatsächlich die B-Partei gewählt. W1 hat sich also bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung geirrt. In diesem Beispielsfall 1 wäre sein Helfer nach § 108a StGB strafbar, weil er diesen Irrtum durch Täuschung provoziert hat.
Beispielsfall 2: Partei C verspricht vor der Wahl, bestimmte Vorhaben umzusetzen oder zu verhindern. Wähler W2 wählt daraufhin im Vertrauen auf dieses Versprechen die Partei C. Die Partei C zeigt jedoch nach der Wahl, dass sie nie vorhatte, ihr Versprechen einzulösen. In diesem Fall hat W2 NICHT bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung geirrt. Im Zeitpunkt der Stimmabgabe fielen nämlich Wille und Erklärung NICHT auseinander. W2 hat die Partei C wählen wollen und auch tatsächlich die Partei C gewählt. Dass W2 dabei auf falsche Versprechungen hereingefallen ist, begründet lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum, dessen Herbeiführung keine Strafbarkeit nach § 108a StGB nach sich zieht.
Friedrich Merz wird für seinen Verrat an allen, die ihn gewählt haben, also nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Liebe Community,
Angesichts der Dreistigkeit, mit der CDU und CSU ihre Wahlversprechen der Brauchwasserversorgung anvertraut haben, ist die Frage aufgetaucht, ob Politiker, die die Menschen vor der Wahl vorsätzlich mit falschen Versprechungen hinter die Fichte führen, nicht nach § 108a StGB wegen Wählertäuschung bestraft werden können.
Ich muss darauf eine ernüchternde Antwort geben: Nein, eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift scheidet (leider) aus.
§ 108a StGB lautet wie folgt:
"Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Was bedeutet es also, dass jemand "bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt"? Dazu zwei Beispielsfälle:
Beispielsfall 1: Wähler W1, dessen Sehkraft nicht mehr ausreicht, um den Stimmzettel zu entziffern, möchte gerne die Partei "A" wählen. Sein Helfer veranlasst ihn jedoch, sein Kreuz bei Partei "B" zu machen, weil er W1 vortäuscht, dort, wo W1 sein Kreuz setze, stehe die Partei "A". Dann fallen Wille und Erklärung auseinander: W1 wollte eigentlich die A-Partei wählen, hat aber tatsächlich die B-Partei gewählt. W1 hat sich also bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung geirrt. In diesem Beispielsfall 1 wäre sein Helfer nach § 108a StGB strafbar, weil er diesen Irrtum durch Täuschung provoziert hat.
Beispielsfall 2: Partei C verspricht vor der Wahl, bestimmte Vorhaben umzusetzen oder zu verhindern. Wähler W2 wählt daraufhin im Vertrauen auf dieses Versprechen die Partei C. Die Partei C zeigt jedoch nach der Wahl, dass sie nie vorhatte, ihr Versprechen einzulösen. In diesem Fall hat W2 NICHT bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung geirrt. Im Zeitpunkt der Stimmabgabe fielen nämlich Wille und Erklärung NICHT auseinander. W2 hat die Partei C wählen wollen und auch tatsächlich die Partei C gewählt. Dass W2 dabei auf falsche Versprechungen hereingefallen ist, begründet lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum, dessen Herbeiführung keine Strafbarkeit nach § 108a StGB nach sich zieht.
Friedrich Merz wird für seinen Verrat an allen, die ihn gewählt haben, also nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Көбүрөөк функцияларды ачуу үчүн кириңиз.