
schɪɪɪierfink
Bekleben oder bemalen fremder Sachen ist von § 303 Abs. 2 StGB erfasst. Demnach liegt eine Sachbeschädigung vor. Ich stehe mit keines der hier dargestellten "Werken" in Verbindung und distanziere mich ausdrücklich von kriminellen Aktivitäten.
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