schɪɪɪierfink
Bekleben oder bemalen fremder Sachen ist von § 303 Abs. 2 StGB erfasst. Demnach liegt eine Sachbeschädigung vor. Ich stehe mit keines der hier dargestellten "Werken" in Verbindung und distanziere mich ausdrücklich von kriminellen Aktivitäten.
登录以解锁更多功能。