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Billy Six 📸 mashhur postlari

13.02.202504:15
Bundesverfassungsgerichts-Beschluss „Six vs. BRD“ geht in die Rechtsliteratur ein – Autarkie des Auswärtigen Amts gefallen?

Fotos ↗️

„Ein deut­scher Jour­na­list, der im Aus­land fest­ge­nom­men und in­haf­tiert wurde, muss im Nach­hin­ein ge­richt­lich klä­ren las­sen kön­nen, ob ihm aus­rei­chend di­plo­ma­ti­scher Schutz ge­währt wurde. Wird ihm ein ent­spre­chen­des Fest­stel­lungs­in­ter­es­se ab­ge­spro­chen, ver­letzt das sein Grund­recht auf ef­fek­ti­ven Rechts­schutz“, fasst „Beck-Online“ vom Traditionsverlag „C. H. Beck“ die Entscheidung aus Karlsruhe zusammen, welche am 30. Januar bekanntgegeben wurde ↗️

Endlich steht in der Debatte nun auch das Problem des „diplomatischen Schutzes“ im Vordergrund. Am 6. Februar 2019 - während ich noch in Venezuela einsaß - hatten meine Eltern von Anke Schlimm, Referatsleiterin Internationales Strafrecht, noch die falsche Auskunft erhalten, der diplomatische Schutz gelte „nur für Diplomaten“. Warum diese Irreführung? Eine Anordnung von oben? Ignoranz? Unwissen? Oder gar Böswilligkeit? Dies wird wohl nie mehr geklärt werden. Die Führung hat die schlimme Frau Schlimm derweil aus dem Schussfeld genommen - und nach Zypern wegbefördert.

„Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts habe die mit Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nicht zu vereinbarende Konsequenz zur Folge, so das BVerfG abschließend, dass in diesen Fällen gerichtlicher Rechtschutz praktisch nicht zu erlangen und damit das Handeln des AA einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen wäre“, schreibt die „Legal Tribune Online“ ↗️

In der Tat konnte die Führung des Auswärtigen Amts seit Jahrzehnten schalten und walten, wie sie wollte - eine ältere Kontroll-Klage dieser Art ist weder mir noch ChatGPT bekannt. Die Behörde genoss unter dem Vorwand der „Einschätzungsprärogative“ bislang ein Vorrecht, das wir sonst nur von den Geheimdiensten kennen. Zu Recht kommentiert Jura-Professor Christian Solmecke ↗️ : „Die Entscheidung des BVerfG verdeutlicht, dass der Staat auch im Ausland für den Schutz seiner Staatsbürger sorgen muss. Künftige Urteile könnten weiter klären, wie der Rechtsschutz in solchen Fällen gesichert bleibt und das Handeln des Auswärtigen Amts einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.“

„Daß das BVerfG die m. E. nur aus Gründen der Arbeitsersparnis (bzw. zur Eröffnung der Möglichkeit hierzu) durch das OVG eingeführte Methode der Verleugnung eines Rechtsschutzbedürfnisses nun ausdrücklich als grundrechtswidrig erachtet, ist schon aus rechtspolitischen Gründen unbedingt zu begrüßen und wirklich ein bemerkenswerter Erfolg!“, schreibt mir der Verfassungsrechtler Dr. habil. Vosgerau, der mich noch in der ersten Instanz vertreten und weitere Schritte eigentlich als aussichtlos angesehen hatte. „Man kommt sich manchmal ziemlich blöd vor, wenn man weiß, daß man das Recht richtig anwendet und ein Gericht falsch und ein oberes Gericht die eigene Beschwerde so wegschnöselt“, notiert Rechtsanwalt Klaus Kunze, der die Sache anschließend vor dem OVG in die Hand genommen hatte, in einer schnellen Privat-Nachricht: „Aber manchmal klappt Justiz ja im Endeffekt doch noch. Schreiben Sie es vor allem Ihrer Hartnäckigkeit zugute.“

Nun also liegt der überraschende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit welchem die VG/OVG-Urteile aufgehoben worden sind, schwarz auf weiß vor ↗️

Und wie geht es jetzt weiter? Muss nochmal fünf Jahre prozessiert werden? Nicht unbedingt. Sollte das Auswärtige Amt nach der Bundestagswahl nicht mehr von SPD oder Grünen besetzt sein, könnte sich eine Chance ergeben, doch noch eine außergerichtliche Einigung in der Sache zu finden. Das wäre für alle, speziell für die Allgemeinheit, das allerbeste - zumal, wenn man an die bis Mai 2023 (laut Kleiner Anfrage der AfD) unwiederbringlich verlorenen über 50.000 Euro Steuergeld für externe Anwälte denkt.

( ENGLISH ↗️ )
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