WISSEN DIE C-IMPFÄRZTE, WAS DIESES BGH-URTEIL BEDEUTET?
Liebe Community,
Mit Urteil vom 5.11.2024 – VI ZR 188/23 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt, dass mögliche Nebenwirkungen eines Medikaments
„im Aufklärungsgespräch vom aufklärenden Arzt ausdrücklich benannt werden müssen, selbst wenn dem Kläger zuvor der Aufklärungsbogen zum Selbststudium überlassen worden sein sollte. Die mündlich gebotene Vermittlung der Chancen und Risiken der Behandlung ‚im Großen und Ganzen‘ und damit einer allgemeinen Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verlangt, dass diese Gefahren auch im Gespräch genannt werden. Lediglich ergänzend, das heißt zur Wiederholung des Gesagten (als Gedächtnisstütze), zur bildlichen Darstellung und zur Verbesserung des Verständnisses des mündlich Erläuterten und zur Vermittlung vertiefender Informationen, die hilfreich, für das Verständnis der Risiken aber nicht unbedingt notwendig sind, kann (muss aber nicht) auf Informationen in Textform Bezug genommen werden. Entgegen der Vorstellung des Berufungsgerichts entsteht das Gesamtbild der gebotenen Aufklärung nicht durch eine Zusammenfügung eines mündlichen und schriftlichen Teils, sondern es muss jedenfalls der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt werden. Nur so besteht für den Patienten die ausreichende Gelegenheit für (Rück)fragen im Gespräch und für den Arzt die Möglichkeit, Verständnisprobleme, Fehlvorstellungen, aber auch Ängste zu erkennen und auf sie unmittelbar und individuell zu reagieren“.
Wenn man das auf die C-Injektionen überträgt, bedeutet dies: Es genügte nicht, die Patienten auf das Aufklärungsmerkblatt des RKI zu verweisen. Die Risiken mussten vielmehr mündlich erläutert werden.
Konnten die Ärzte, die in der Hochphase der C-Impfkampagne die Injektionen verabreichten, insbesondere jene in den Impfstraßen, aber auch jene, die in ihren ambulanten Praxen entsprechende Aktionstage durchführten und damit einen beträchtlichen Publikumsandrang provozierten, diesen Anforderungen überhaupt genügen?
Wenn sie diesen Anforderungen NICHT genügten, stellt sich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen.
Die naheliegendste dieser Konsequenzen wäre eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung. Hier greifen die Gerichte aber zu einem Trick: Die Impfärzte hätten doch nur bei der staatlich angestoßenen Impfkampagne mitgewirkt und seien daher Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Wenn hier also jemand auf Schadensersatz hafte, dann nicht die Impfärzte selbst, sondern der Staat (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG). In diesem Sinne entschied z.B. das OLG Hamm (Urteil vom 19.6.2024 – 3 U 119/23) und zuvor schon das LG Dortmund (Urteil vom 1.6.2023 – 4 O 163/22).
Aber die unzureichende Impfaufklärung hat auch eine strafrechtliche Komponente. Denn eine Injektion ohne angemessene vorherige Risikoaufklärung stellt eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Körperverletzung dar. Wenn also mal ein Staatsanwalt genauer hinschaut, kann es für die C-Impfärzte ungemütlich werden.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab