Friedensvertrag mit Deutschland
5. Januar 2025
Unterzeichnung in Moskau, Russische Föderation, am 9. Mai 2025
Die Alliierten Mächte, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vertreten durch die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, einschließlich ihrer assoziierten Mächte, und das Deutsche Reich, d. h. Deutschland als Ganzes in den Grenzen vom 31. Juli 1914, im Folgenden „Deutschland“ genannt, beschließen, dass ihre Beziehungen künftig die von Nationen sein sollen, die als souveräne Gleichberechtigte in freundschaftlicher Verbindung zusammenarbeiten, um ihr gemeinsames Wohl zu fördern und den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Sie sind daher bestrebt, einen Friedensvertrag zu schließen, der die noch offenen Fragen regelt, die sich aus dem Waffenstillstand seit dem 8. Mai 1945 nach dem Kriegszustand zwischen ihnen ergeben.
In Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien dieses Vertrags davon ausgehen, dass der sogenannte „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (‚2+4-Vertrag‘)“ vom 12. September 1990 nichtig ist, da weder eine provisorische Bundesrepublik Deutschland nach Besatzungsrecht noch eine provisorische Deutsche Demokratische Republik nach Besatzungsrecht die Grenzen „Deutschlands als Ganzes“ rechtmäßig hätten aushandeln können und dass dies ausschließlich dem Volk des Deutschen Reichs bzw. seiner internationalen Rechtsvertretung vorbehalten bleibt und dass ebenfalls nur Letztere Friedensverträge mit anderen Staaten unterzeichnen oder friedensvertragliche Regelungen schaffen können;
Und in Anbetracht dessen, dass Deutschland keine Entschädigung für besetzte Gebiete verlangen wird, solange die Staaten, die diese Gebiete besetzen, Mitglieder der Europäischen Union sind und solange der Vertrag von Lissabon der Europäischen Union in Kraft ist und in den Staaten, die deutsches Gebiet besetzen, vollständig umgesetzt wird;
Und in Anbetracht dessen, dass der Vertrag von Versailles hiermit durch diesen Friedensvertrag mit Deutschland ersetzt wird und alle Rechte Deutschlands als souveräner Nationalstaat wiederhergestellt werden und Deutschland nicht mehr den Artikeln 53 und 107 der UN-Charta unterliegt, selbst wenn diese Klauseln für das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Juli 1914 keine Geltung gehabt hätten;
Und in Anbetracht dessen, dass Deutschland seinerseits seine Absicht erklärt, die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu beantragen und sich unter allen Umständen an die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen zu halten; sich um die Verwirklichung der Ziele der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu bemühen; sich darum zu bemühen, in Deutschland Bedingungen der Stabilität und des Wohlergehens zu schaffen, wie sie in den Artikeln 55 und 56 der Charta der Vereinten Nationen definiert und bereits durch die Gesetzgebung Deutschlands nach der Kapitulation eingeleitet wurden, sowie im öffentlichen und privaten Handel und Verkehr international anerkannten fairen Gepflogenheiten zu entsprechen;
In Anbetracht dessen, dass die Alliierten Mächte die im vorstehenden Absatz dargelegten Absichten Deutschlands begrüßen;
Daher erklären die Vertragsparteien hiermit den Kriegszustand und den Waffenstillstand vom 8. Mai 1945 auf der Grundlage des Potsdamer Abkommens vom 1. August 1945 endgültig für beendet und schließen mit diesem Vertrag ohne weitere Bedingungen und Nebenabreden Frieden zwischen den Vertragsparteien, die sich nach Vorlage ihrer in guter und ordnungsgemäßer Form befundenen Vollmachten auf folgende Bestimmungen geeinigt haben:
Kapitel I: FRIEDEN
Artikel 1
(a) Der Kriegszustand zwischen Deutschland und jeder der Alliierten Mächte endet mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags zwischen Deutschland und der betreffenden Alliierten Macht gemäß Artikel 23.
(b) Die Alliierten Mächte erkennen die volle Souveränität des deutschen Volkes über Deutschland und seine Hoheitsgewässer an.
Kapitel II: GEBIET
Artikel 2