KRITISCHE FRAGEN AN DIE STAATSRECHTSLEHRE IN DEUTSCHLAND
TEIL 2
(Fortsetzung von Teil 1 👆)
3. Im Verwaltungsrecht – und um solches handelt es sich auch beim Infektionsschutzrecht – kennen wir den Unterschied zwischen Gefahr und Risiko. Eine Gefahr liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass es demnächst zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Schädigung von individuellen Rechtsgütern kommen wird. Die Abwehr solcher Gefahren ist kategorisch geboten. Ein Risiko liegt vor, wenn man solche Anhaltspunkte nicht nachweisen kann, aber nach Lage der Dinge befürchten muss, eine Gefahr nicht zu erkennen. Risikovorsorge bedarf stets einer Abwägung mit den individuellen Freiheitsrechten. Wenn man also daran glauben wollte, dass symptomlose Menschen vielleicht ansteckend sein könnten, musste man gleichwohl sorgsam reflektieren, welche Schäden es auslöst, wenn man gesunde Menschen einsperrt, ihre Geschäfte schließt, ihnen Masken aufsetzt und sie zum Testen und Impfen zwingt. Diese Unterscheidung zwischen Gefahr und Risiko wurde in der Corona-Zeit weitgehend eingeebnet.
4. Zum gesicherten Bestand verwaltungsrechtlicher Dogmatik gehört die Einsicht, dass die Zuweisung einer Aufgabe für sich gesehen noch keine Eingriffsbefugnis vermittelt. Nun hat aber die Rechtsprechung in der Corona-Zeit - ohne jeden Widerstand in weiten Teilen der Staatsrechtslehre – den folgenden Gedankengang vertreten: § 4 IfSG erhebe das RKI in den Stand der nationalen Infektionsschutzbehörde. Auf Verlautbarungen des RKI dürfe sich die Regierung daher verlassen. Dies mündet (a) in einen völlig unkontrollierten Beurteilungsspielraum der Exekutive und (b) in daraus abgeleitete unkontrollierte Eingriffsbefugnisse der Exekutive. Die „Das-RKI-hat-immer-recht“-Doktrin war der Kardinalfehler in der Corona-Rechtsprechung – widerspruchslos hingenommen durch weite Teile der Staatsrechtslehre.
5. Weite Teil der deutschen Staatsrechtslehre hielten es für völlig unbedenklich, einen Menschen zur Einwilligung in eine Impfung mit der Androhung zu drängen, er sei andernfalls raus aus dem gesellschaftlichen Leben oder gar raus aus dem Job. Eine Impfeinwilligung unter einem solchen Druck ist indes medizinrechtlich unwirksam.
6. Weite Teile der deutschen Staatsrechtslehre hielten es in Kenntnis möglicher Impfkomplikationen für völlig unbedenklich, Menschen gegen ihren Willen zu impfen mit der Begründung, der Nutzen überwiege das Risiko. Sie waren damit bereit, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu opfern, um das Leben und die Gesundheit von Menschen zu retten. Genau diesen Versuch, Leben gegen Leben abzuwägen, hat das BVerfG indes 2006 im bekannten Luftsicherheitsurteil für unzulässig erklärt.
7. Weite Teile der deutschen Staatsrechtslehre störte es nicht, dass die COVID-Injektionen bis Herbst 2022 lediglich bedingt zugelassen waren, mithin nach wie vor klinische Studien zu den Injektionen durchgeführt wurden, und die Menschen gleichwohl zur Duldung einer COVID-Injektion (Bundeswehr) oder zum Nachweis einer COVID-Injektion (Gesundheitswesen) verpflichtet oder durch 2G-Regeln zur Spritze gedrängt wurden.
Die Erosion der Grundrechte in der Corona-Zeit ist auch die Folge des Versagens der Staatsrechtslehre in Deutschland. Wären die Gelehrten des Verfassungsrechts geschlossen gegen die damaligen staatlichen Übergriffe aufgestanden, hätte dies den Regierenden erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ihre repressive Politik aufrechtzuerhalten.
Zum Glück hat es unter den Staatsrechtslehrern in Deutschland auch rühmliche Ausnahmen gegeben, die diesen allgemeinen Trend nicht mitgetragen haben. Aber leider waren es Ausnahmen.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab