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Christian Dahlmann - Jurist und Bürgerrechtsaktivist
17.04.202513:06
‼️Siegreich‼️Oberverwaltungsgericht entspricht unserem Antrag im Verfahren gegen den Masernimpfstoff‼️

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat unserem Antrag auf den Erlass der einstweiligen Anordnung entsprochen und beschlossen, dass alle Betroffenen zwischen dem Masern-Kombinationsimpfstoff und dem Masern-Einzelimpfstoff wählen dürfen. Unserem zweiten Antrag haben die Richter jedoch nicht entsprochen. Wir wollten feststellen lassen, dass wenn sich jemand für den Masern-Einzelimpfstoff entscheidet und dieser nicht lieferbar ist, dies automatisch zu einer Aussetzung der Masernimpfpflicht führt. Die Richter haben aber erläutert, dass es nur logisch sei, dass wenn der gewählte Impfstoff nicht vorhanden ist, die Impfung zurückgestellt werden muss. Beschließen wollten sie dies aber nicht, denn damit würde die Entscheidung in unserem Klageverfahren (Az. 7 K 4545/24 ) vorweggenommen.

Ich bin sehr glücklich, dass jetzt alle Betroffenen bei ihrem Gesundheitsamt die Aussetzung der Masernimpfung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren durchsetzen können. Die letzten Monate waren enorm anstrengend, aber es hat sich gelohnt, weiter an dem Antrag festzuhalten, auch nachdem das Verwaltungsgericht Köln den Antrag erst abgelehnt hatte. Der jetzige Beschluss des Oberverwaltungsgericht NRW ist ein großer Sieg, der allen Betroffenen helfen wird. Nun können auch Eltern ihre Kinder vor der Masernimpfung schützen, indem sie sich auf diese Entscheidung berufen und die Aussetzung beantragen.

Unser Rechtsanwalt Lösch hat sich bereit erklärt, einen Schriftsatz zu verfassen, der alle juristischen Anforderungen erfüllt. Mit diesem Schriftsatz kann dann jeder die Aussetzung der Masernimpfung beantragen und durchsetzen.

Leider hat das Oberverwaltungsgericht in der Kostenfrage entschieden, dass jede Partei ihre Kosten und Auslagen selber zu tragen hat. Das bedeutet, dass ich als Kläger zwar die Kosten der gegnerischen Partei nicht zahlen muss aber es bedeutet auch, dass ich verpflichtet bin, die Kosten für unseren Rechtsanwalt zu zahlen. Bisher hat uns ja Rechtsanwalt Haber immer kostenlos vertreten, jedoch hat er sich vor 6 Wochen gesundheitsbedingt in den Ruhestand verabschiedet. Ich musste deshalb Rechtsanwalt Lösch beauftragen, denn vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang. Es war geplant, dass, wenn wir mit unserem Antrag erfolgreich sind, die gegnerische Partei die Kosten tragen muss. Das ist so auch üblich. Da aber nun das Gericht beschlossen hat, dass jede Partei die Kosten selber tragen muss, hat das für mich zur Folge, dass ich in der Pflicht bin, die Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die Kosten und Gebühren für unseren jetzigen Rechtsanwalt belaufen sich auf 1350 Euro. Die Gebühren für den Sachverständigen sind in den 1350 Euro enthalten. Ich selber bin aktuell nur in der Lage 100 Euro zu bezahlen.

Daher muss ich Euch alle um Unterstützung bei der Bezahlung der 1250 Euro bitten. Juristisch gesehen bin ich alleine für die Kosten verantwortlich, da ich als Kläger bzw. Antragssteller das finanzielle Risiko für uns alle übernommen habe. Ich bin jedoch auf Grund meiner Erwerbsminderung nicht in der Lage die 1250 Euro selber zu zahlen. Schon die 100 Euro sind nicht leicht für mich.

Ich bitte Euch daher um Hilfe und hoffe auf Eure Unterstützung.

Wenn ihr mir bei der Zahlung der 1250 Euro helfen möchtet, könnt ihr das über die nachfolgende Bankverbindung tun.


IBAN: DE19 3701 9000 1010 4527 41

BIC: BUNQDE82

Bank: BUNQ

Kontoinhaber: Christian Dahlmann


Für eure Hilfe und Unterstützung bin ich sehr dankbar und hoffe, dass wir es zusammen schaffen.

Sobald ich von Rechtsanwalt Lösch den Schriftsatz erhalte, werde ich ihn hier auf diesem Kanal kostenlos zur Verfügung stellen, damit alle ihn nutzen können.

Lieben Gruß
Christian Dahlmann

t.me/DahlmannChristian
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🔆Thomas Külken
01.04.202505:19
🥳 Endlich: Levana Infoabend am 8. April 2025 um 20:00 Uhr
🟥
ZUR MASERN-NACHWEISPFLICHT
🟥
https://7uyc2.r.sp1-brevo.net/mk/mr/sh/1t6AVsd2XFnIGDU49dmBHiU1d3Pk72/_MBgzneOsY9A
27.03.202507:07
Masern
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🔆thkü-Infos-und-Vordrucke
06.02.202511:40
Verhandlungen
Dr. Reiner Füllmich

Donnerstag 13. Februar, 9.15 Uhr
Montag, 17. Februar 2025, 09:15 Uhr,
Dienstag, 18. Februar 2025, 09:15 Uhr,
Freitag, 21. Februar 2025, 09:15 Uhr,
Mittwoch, 26. Februar 2025, 09:15 Uhr.
Montag, 10. März, 09:15 Uhr,
Dienstag, 18. März 2025, 09:15 Uhr,
Dienstag, 1. April 2025, 09:15 Uhr,
Dienstag, 15. April 2025, 09:15 Uhr,
Donnerstag, 24. April 2025, 09:15 Uhr,
Dienstag, 29. April 2025, 09:15 Uhr
28.03.202521:19
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🔆Thomas Külken
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🔆Thomas Külken
19.03.202521:46
Prof. Rückauer war Leiter der Kinderchirurgie am Universitätsklinikum Freiburg.
Er ist Mitglied im Vorstand der Ärztekammer.
Anlass war seine einsame Position in der Ärztekammer.
Er hat viele Wochen an diesem Text gearbeitet und ihn dieser Tage auch an die Mitglieder der Ärztekammer weitergeleitet.
Er hat sein Einverständnis gegeben, dass der Text weitergeben werden kann.
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AG Kindeswohl Kanal avatar
AG Kindeswohl Kanal
09.03.202518:17
🚨‼️Neue Peer-reviewed Studie 👉 HIER zeigt:
Je mehr Impfungen umso wahrscheinlicher neurologische Störungen!

"Ergebnisse: Die Analyse von Daten von 47.155 neunjährigen Kindern zeigte:

1) Impfungen erhöhten signifikant das Risiko für neurologische Entwicklungsstörungen (NDDs); bakteriellen Infektionen und Allergien.

2) Bei Frühgeborenen lag die NDD-Rate bei 39.9% (geimpft) vs. 15.7% (ungeimpft);

3) Das Risiko für Autismus (ASD) stieg mit der Anzahl der Impftermine:
1 Termin = 1.7-fach höher,
11 oder mehr Termine = 4.4-fach höher
im Vergleich zu Ungeimpften."
(GPT Übersetzung&Kurzfassung)

🔵Die Studie ist übersichtlich und leicht verständlich, und enthält weitere sehr interessante Ergebnisse. 🔴Sie ist daher auch gut geeignet als Druckversion bei (Kinder) Arztbesuch zum Mitnehmen 😉.
🟠Immer mehr Eltern besorgen sich vor einem Impftermin während der U-Untersuchungen, Beipackzettel um eine adäquate Entscheidung treffen zu können.

Publikation 👉 HIER
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Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell avatar
Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell
01.02.202522:32
WISSEN DIE C-IMPFÄRZTE, WAS DIESES BGH-URTEIL BEDEUTET?

Liebe Community,
Mit Urteil vom 5.11.2024 – VI ZR 188/23 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt, dass mögliche Nebenwirkungen eines Medikaments

„im Aufklärungsgespräch vom aufklärenden Arzt ausdrücklich benannt werden müssen, selbst wenn dem Kläger zuvor der Aufklärungsbogen zum Selbststudium überlassen worden sein sollte. Die mündlich gebotene Vermittlung der Chancen und Risiken der Behandlung ‚im Großen und Ganzen‘ und damit einer allgemeinen Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verlangt, dass diese Gefahren auch im Gespräch genannt werden. Lediglich ergänzend, das heißt zur Wiederholung des Gesagten (als Gedächtnisstütze), zur bildlichen Darstellung und zur Verbesserung des Verständnisses des mündlich Erläuterten und zur Vermittlung vertiefender Informationen, die hilfreich, für das Verständnis der Risiken aber nicht unbedingt notwendig sind, kann (muss aber nicht) auf Informationen in Textform Bezug genommen werden. Entgegen der Vorstellung des Berufungsgerichts entsteht das Gesamtbild der gebotenen Aufklärung nicht durch eine Zusammenfügung eines mündlichen und schriftlichen Teils, sondern es muss jedenfalls der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt werden. Nur so besteht für den Patienten die ausreichende Gelegenheit für (Rück)fragen im Gespräch und für den Arzt die Möglichkeit, Verständnisprobleme, Fehlvorstellungen, aber auch Ängste zu erkennen und auf sie unmittelbar und individuell zu reagieren“.

Wenn man das auf die C-Injektionen überträgt, bedeutet dies: Es genügte nicht, die Patienten auf das Aufklärungsmerkblatt des RKI zu verweisen. Die Risiken mussten vielmehr mündlich erläutert werden.

Konnten die Ärzte, die in der Hochphase der C-Impfkampagne die Injektionen verabreichten, insbesondere jene in den Impfstraßen, aber auch jene, die in ihren ambulanten Praxen entsprechende Aktionstage durchführten und damit einen beträchtlichen Publikumsandrang provozierten, diesen Anforderungen überhaupt genügen?

Wenn sie diesen Anforderungen NICHT genügten, stellt sich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen.

Die naheliegendste dieser Konsequenzen wäre eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung. Hier greifen die Gerichte aber zu einem Trick: Die Impfärzte hätten doch nur bei der staatlich angestoßenen Impfkampagne mitgewirkt und seien daher Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Wenn hier also jemand auf Schadensersatz hafte, dann nicht die Impfärzte selbst, sondern der Staat (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG). In diesem Sinne entschied z.B. das OLG Hamm (Urteil vom 19.6.2024 – 3 U 119/23) und zuvor schon das LG Dortmund (Urteil vom 1.6.2023 – 4 O 163/22).

Aber die unzureichende Impfaufklärung hat auch eine strafrechtliche Komponente. Denn eine Injektion ohne angemessene vorherige Risikoaufklärung stellt eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Körperverletzung dar. Wenn also mal ein Staatsanwalt genauer hinschaut, kann es für die C-Impfärzte ungemütlich werden.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
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