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Freiburger Standard

Рэйтынг TGlist
0
2.09
ТыпПублічны
Вертыфікацыя
Не вертыфікаваны
Надзейнасць
Не надзейны
Размяшчэнне
МоваІншая
Дата стварэння каналаFeb 10, 2025
Дадана ў TGlist
Jun 15, 2024

Статыстыка Тэлеграм-канала Freiburger Standard

Падпісчыкаў

496

24 гадз.
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Узаемадзеянне па ахопу (ERR)

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Ахоп 1 рэкламнага паста

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1 гадз.9637.5%1 – 4 гадз.228.59%4 - 24 гадз.10440.63%
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Der Fall des Weimarer Familienrichters, dessen Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) jüngst durch den Bundesgerichtshof verworfen wurde, machte bundesweit Schlagzeilen. Hintergrund war, dass der Angeklagte aufgrund einer von ihm angenommenen Kindeswohlgefährdung die Maskenpflicht für Schüler an zwei Schulen aufhob. Da er das Verfahren nach den Feststellungen des Landgerichts entgegen den Zuständigkeitsverteilungen bewusst an sich zog, um die Maskenpflicht zu beenden, kommt es nach Auffassung des Senats gar nicht darauf an, ob die Entscheidung materiell rechtmäßig war. Mit anderen Worten: der formale Verstoß gegen die Zuständigkeiten indizierte und begründete den Straftatbestand der Rechtsbeugung. Ob die Maskenpflicht rechtens, dh verhältnismäßig war, ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs eine – man könnte sagen – sachfremde Erwägung.
Der Beschluss stellt somit maßgeblich darauf ab, dass der Richter planmäßig und ergebnisorientiert ein bestimmtes Urteil fällen wollte. Entscheidend für die Verurteilung – so muss man den Beschluss wohl verstehen – war der subjektive Wille zur angeblichen Rechtsbeugung. Dieser war aus Sicht der Gerichte darin begründet, dass der Angeklagte die formellen Geschäftsverteilungen in eigener Sache manipulierte, indem er ihm bekannte Maßnahmenkritiker zu rechtlichen Schritten gegen die Maskenpflicht riet. Aufgrund der nach Namen geordneten Zuständigkeitsverteilung soll er nach den tatrichterlichen Feststellungen seine Richterstellung ausgenutzt haben.


https://freiburger-standard.de/2025/02/22/richtiges-richter-recht-zwischen-auslegung-einlegung-und-beugung/

Рэклама ў Freiburger Standard

Рэкорды

05.02.202523:59
504
Падпісчыкаў
15.06.202423:59
0
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27.09.202423:59
1.2K
Ахоп 1 паста
27.09.202423:59
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Ахоп рэкламнага паста
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50.00%
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Развіццё

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Папулярныя публікацыі Freiburger Standard

11.02.202521:59
Großdemo am Montag in Freiburg wegen AfD-Veranstaltung im Bürgerhaus Zähringen - Freiburger Wochenbericht
https://www.freiburger-wochenbericht.de/grossdemo-am-montag-in-freiburg-wegen-afd-veranstaltung-im-buergerhaus-zaehringen/
22.02.202518:48
Der Fall des Weimarer Familienrichters, dessen Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) jüngst durch den Bundesgerichtshof verworfen wurde, machte bundesweit Schlagzeilen. Hintergrund war, dass der Angeklagte aufgrund einer von ihm angenommenen Kindeswohlgefährdung die Maskenpflicht für Schüler an zwei Schulen aufhob. Da er das Verfahren nach den Feststellungen des Landgerichts entgegen den Zuständigkeitsverteilungen bewusst an sich zog, um die Maskenpflicht zu beenden, kommt es nach Auffassung des Senats gar nicht darauf an, ob die Entscheidung materiell rechtmäßig war. Mit anderen Worten: der formale Verstoß gegen die Zuständigkeiten indizierte und begründete den Straftatbestand der Rechtsbeugung. Ob die Maskenpflicht rechtens, dh verhältnismäßig war, ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs eine – man könnte sagen – sachfremde Erwägung.
Der Beschluss stellt somit maßgeblich darauf ab, dass der Richter planmäßig und ergebnisorientiert ein bestimmtes Urteil fällen wollte. Entscheidend für die Verurteilung – so muss man den Beschluss wohl verstehen – war der subjektive Wille zur angeblichen Rechtsbeugung. Dieser war aus Sicht der Gerichte darin begründet, dass der Angeklagte die formellen Geschäftsverteilungen in eigener Sache manipulierte, indem er ihm bekannte Maßnahmenkritiker zu rechtlichen Schritten gegen die Maskenpflicht riet. Aufgrund der nach Namen geordneten Zuständigkeitsverteilung soll er nach den tatrichterlichen Feststellungen seine Richterstellung ausgenutzt haben.


https://freiburger-standard.de/2025/02/22/richtiges-richter-recht-zwischen-auslegung-einlegung-und-beugung/
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