11.02.202521:58
Von Jakob Maria Mierscheid
Der neu (wieder-)gewählte US-Präsident Trump sorgte nicht nur mit der Zeichnung zahlreicher Dekrete für Überraschungen. Besonders unerwartet traf die Staatengemeinschaft sein erklärtes Ziel, möglicherweise auch US-amerikanisches Nachbargebiet wie Grönland, Kanada oder Mexikos Gewässer US-amerikanischer Herrschaftsgewalt zu unterwerfen. Unabhängig davon wie ernst diese Absichtserklärungen zu nehmen sind, dürften sie diejenigen seiner (europäischen) Anhänger Lügen strafen, die den US-Präsidenten als Vertreter einer isolationistischen Außenpolitik wahrnehmen wollten.
I. Souveränität und Selbstbestimmung
Ebenso sind seine Vorschläge zur künftigen Ordnung des Gazastreifens kaum anders als ein Plan zu verstehen, das zerstörte Gebiet in eine Art amerikanisch-israelisches Protektorat zu verwandeln, um die dortige Bevölkerung umzusiedeln. Die Begründung dieser neuen außenpolitischen Offensive fällt brüchig und widersprüchlich aus. In ihr mischen sich klassisch imperiale Denkmuster, mit merkantiler Rhetorik und der Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Völker, das freilich nur so weit wie die von der US-amerikanischen Großmacht definierten Interessen reicht. Rechtspolitisch inkohärent ist es daher, dass die Trump-Administration die Umsiedlung der im Gazastreifen ansässigen Palästinenser plant. Ein solcher Vorstoß wäre, würde er verwirklicht, eine klare Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, obendrein ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot wie auch ein Straftatbestand im Sinne des Völkerstrafrechts.
Eine ähnlich hybride Argumentation vertritt Russland im Krieg mit der Ukraine. So wird die staatliche Existenz der Ukraine zum einen bestritten, zum anderen beruft sich Russland in den schon seit 2013 de facto besetzten Gebieten im Don Bass und der Krim auf das Selbstbestimmungsrecht der mehrheitlich russischsprachigen Bevölkerungen. Diese wurden bereits 2014 in einer von Russland forcierten Volksabstimmung zur Frage der Sezession und der Gründung autonomer Volksrepubliken befragt. Diese Argumentationen verbindet eine Gemeinsamkeit. Sie bringen das Selbstbestimmungsrecht der Völker gegen den Grundsatz der souveränen Staatlichkeit in Stellung. Diese Contraposition ist nicht neu, scheint in ihr doch das Spannungsverhältnis zweier entgegengesetzter völkerrechtlicher Schutzgüter hervor: zum einen beruht das Völkerrecht auf dem strukturkonservativen Grundsatz der souveränen Staatlichkeit, zum anderen ging spätestens mit Wilsons 14-Punkte … weiterlesen
https://freiburger-standard.de/2025/02/08/das-selbstbestimmungsrecht-der-voelker-und-die-normativitaet-des-voelkerrechts/
Der neu (wieder-)gewählte US-Präsident Trump sorgte nicht nur mit der Zeichnung zahlreicher Dekrete für Überraschungen. Besonders unerwartet traf die Staatengemeinschaft sein erklärtes Ziel, möglicherweise auch US-amerikanisches Nachbargebiet wie Grönland, Kanada oder Mexikos Gewässer US-amerikanischer Herrschaftsgewalt zu unterwerfen. Unabhängig davon wie ernst diese Absichtserklärungen zu nehmen sind, dürften sie diejenigen seiner (europäischen) Anhänger Lügen strafen, die den US-Präsidenten als Vertreter einer isolationistischen Außenpolitik wahrnehmen wollten.
I. Souveränität und Selbstbestimmung
Ebenso sind seine Vorschläge zur künftigen Ordnung des Gazastreifens kaum anders als ein Plan zu verstehen, das zerstörte Gebiet in eine Art amerikanisch-israelisches Protektorat zu verwandeln, um die dortige Bevölkerung umzusiedeln. Die Begründung dieser neuen außenpolitischen Offensive fällt brüchig und widersprüchlich aus. In ihr mischen sich klassisch imperiale Denkmuster, mit merkantiler Rhetorik und der Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Völker, das freilich nur so weit wie die von der US-amerikanischen Großmacht definierten Interessen reicht. Rechtspolitisch inkohärent ist es daher, dass die Trump-Administration die Umsiedlung der im Gazastreifen ansässigen Palästinenser plant. Ein solcher Vorstoß wäre, würde er verwirklicht, eine klare Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, obendrein ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot wie auch ein Straftatbestand im Sinne des Völkerstrafrechts.
Eine ähnlich hybride Argumentation vertritt Russland im Krieg mit der Ukraine. So wird die staatliche Existenz der Ukraine zum einen bestritten, zum anderen beruft sich Russland in den schon seit 2013 de facto besetzten Gebieten im Don Bass und der Krim auf das Selbstbestimmungsrecht der mehrheitlich russischsprachigen Bevölkerungen. Diese wurden bereits 2014 in einer von Russland forcierten Volksabstimmung zur Frage der Sezession und der Gründung autonomer Volksrepubliken befragt. Diese Argumentationen verbindet eine Gemeinsamkeit. Sie bringen das Selbstbestimmungsrecht der Völker gegen den Grundsatz der souveränen Staatlichkeit in Stellung. Diese Contraposition ist nicht neu, scheint in ihr doch das Spannungsverhältnis zweier entgegengesetzter völkerrechtlicher Schutzgüter hervor: zum einen beruht das Völkerrecht auf dem strukturkonservativen Grundsatz der souveränen Staatlichkeit, zum anderen ging spätestens mit Wilsons 14-Punkte … weiterlesen
https://freiburger-standard.de/2025/02/08/das-selbstbestimmungsrecht-der-voelker-und-die-normativitaet-des-voelkerrechts/
22.02.202518:48
Der Fall des Weimarer Familienrichters, dessen Revision gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) jüngst durch den Bundesgerichtshof verworfen wurde, machte bundesweit Schlagzeilen. Hintergrund war, dass der Angeklagte aufgrund einer von ihm angenommenen Kindeswohlgefährdung die Maskenpflicht für Schüler an zwei Schulen aufhob. Da er das Verfahren nach den Feststellungen des Landgerichts entgegen den Zuständigkeitsverteilungen bewusst an sich zog, um die Maskenpflicht zu beenden, kommt es nach Auffassung des Senats gar nicht darauf an, ob die Entscheidung materiell rechtmäßig war. Mit anderen Worten: der formale Verstoß gegen die Zuständigkeiten indizierte und begründete den Straftatbestand der Rechtsbeugung. Ob die Maskenpflicht rechtens, dh verhältnismäßig war, ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs eine – man könnte sagen – sachfremde Erwägung.
Der Beschluss stellt somit maßgeblich darauf ab, dass der Richter planmäßig und ergebnisorientiert ein bestimmtes Urteil fällen wollte. Entscheidend für die Verurteilung – so muss man den Beschluss wohl verstehen – war der subjektive Wille zur angeblichen Rechtsbeugung. Dieser war aus Sicht der Gerichte darin begründet, dass der Angeklagte die formellen Geschäftsverteilungen in eigener Sache manipulierte, indem er ihm bekannte Maßnahmenkritiker zu rechtlichen Schritten gegen die Maskenpflicht riet. Aufgrund der nach Namen geordneten Zuständigkeitsverteilung soll er nach den tatrichterlichen Feststellungen seine Richterstellung ausgenutzt haben.
https://freiburger-standard.de/2025/02/22/richtiges-richter-recht-zwischen-auslegung-einlegung-und-beugung/
Der Beschluss stellt somit maßgeblich darauf ab, dass der Richter planmäßig und ergebnisorientiert ein bestimmtes Urteil fällen wollte. Entscheidend für die Verurteilung – so muss man den Beschluss wohl verstehen – war der subjektive Wille zur angeblichen Rechtsbeugung. Dieser war aus Sicht der Gerichte darin begründet, dass der Angeklagte die formellen Geschäftsverteilungen in eigener Sache manipulierte, indem er ihm bekannte Maßnahmenkritiker zu rechtlichen Schritten gegen die Maskenpflicht riet. Aufgrund der nach Namen geordneten Zuständigkeitsverteilung soll er nach den tatrichterlichen Feststellungen seine Richterstellung ausgenutzt haben.
https://freiburger-standard.de/2025/02/22/richtiges-richter-recht-zwischen-auslegung-einlegung-und-beugung/
11.02.202521:59
Großdemo am Montag in Freiburg wegen AfD-Veranstaltung im Bürgerhaus Zähringen - Freiburger Wochenbericht
https://www.freiburger-wochenbericht.de/grossdemo-am-montag-in-freiburg-wegen-afd-veranstaltung-im-buergerhaus-zaehringen/
https://www.freiburger-wochenbericht.de/grossdemo-am-montag-in-freiburg-wegen-afd-veranstaltung-im-buergerhaus-zaehringen/
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