Dieser Fortgang lässt Zweifel darüber aufkommen, ob es sich hier wirklich um eine Art Unfall der Rechtsprechung handelt. Vielmehr spricht einiges dafür, dass Urteile wie die des AG Bamberg keine „Ausrutscher“ sind, sondern sich auf den vom Gesetzgeber vorgezeichneten Bahnen bewegen. Aus dieser Warte handelte der Bamberger Spruchkörper nicht etwa in Richtung einer Rechtsbeugung, sondern exekutierte lediglich das nach der hiesigen normativen Ordnung Gesollte.
Dieser Beitrag soll den normativen Raum nachzeichnen, in dem Entscheidungen dieser Art entstehen. These ist, dass im Raum offener und widersprüchlicher Deutungen das rechtstechnische Substrat einer politischen oder wenigstens leicht zu politisierenden Justiz liegt. Der damit geschaffenen Grundlage widersprüchlicher und auslegungsbedürftiger Regelungswerke braucht sich der politische Wille nur anzuschließen, um einen rechtsstaatlich einwandfreien, aber parteipolitisch umso effektiveren Subsumptionsautomatismus aufzustellen. Dieser schlägt dann mit der vollen Wucht rechtstaatlichen Glanzes und richterlicher Autorität auf die politisch missliebige Strömung ein.
Darüber hinaus möchte der Beitrag dazu anregen, sich bei der Kritik an derartigen Urteilen nicht nur in Rechtsstaatsrhetorik zu erschöpfen, sondern Politik und Recht in diesen Fällen an ihrer Schnittstelle zu analysieren. Denn die bloße Berufung auf die durch solche Entscheidungen missachtete Rechtsstaatlichkeit führt wegen der Unklarheiten des Rechtsstaatsbegriffs zu einer den Kern des Problems sogar verschleiernden Diskussion. Mit anderen Worten gründet die Verurteilung David Bendels nicht darin, dass der erkennende Richter die Grund- und Strafrechtsdogmatik noch nicht genügend verstanden hat. Eine sich auf die bloße rechtstechnische Seite verlagernde Kritik läuft Gefahr, dem kritisierten Gegenstand zu großen Kredit einzuräumen, indem stillschweigend von einer Art aus dem Weg zu räumenden Rechtsirrtum ausgegangen wird.
Dieser Fortgang lässt Zweifel darüber aufkommen, ob es sich hier wirklich um eine Art Unfall der Rechtsprechung handelt. Vielmehr spricht einiges dafür, dass Urteile wie die des AG Bamberg keine „Ausrutscher“ sind, sondern sich auf den vom Gesetzgeber vorgezeichneten Bahnen bewegen. Aus dieser Warte handelte der Bamberger Spruchkörper nicht etwa in Richtung einer Rechtsbeugung, sondern exekutierte lediglich das nach der hiesigen normativen Ordnung Gesollte.
Dieser Beitrag soll den normativen Raum nachzeichnen, in dem Entscheidungen dieser Art entstehen. These ist, dass im Raum offener und widersprüchlicher Deutungen das rechtstechnische Substrat einer politischen oder wenigstens leicht zu politisierenden Justiz liegt. Der damit geschaffenen Grundlage widersprüchlicher und auslegungsbedürftiger Regelungswerke braucht sich der politische Wille nur anzuschließen, um einen rechtsstaatlich einwandfreien, aber parteipolitisch umso effektiveren Subsumptionsautomatismus aufzustellen. Dieser schlägt dann mit der vollen Wucht rechtstaatlichen Glanzes und richterlicher Autorität auf die politisch missliebige Strömung ein.
Darüber hinaus möchte der Beitrag dazu anregen, sich bei der Kritik an derartigen Urteilen nicht nur in Rechtsstaatsrhetorik zu erschöpfen, sondern Politik und Recht in diesen Fällen an ihrer Schnittstelle zu analysieren. Denn die bloße Berufung auf die durch solche Entscheidungen missachtete Rechtsstaatlichkeit führt wegen der Unklarheiten des Rechtsstaatsbegriffs zu einer den Kern des Problems sogar verschleiernden Diskussion. Mit anderen Worten gründet die Verurteilung David Bendels nicht darin, dass der erkennende Richter die Grund- und Strafrechtsdogmatik noch nicht genügend verstanden hat. Eine sich auf die bloße rechtstechnische Seite verlagernde Kritik läuft Gefahr, dem kritisierten Gegenstand zu großen Kredit einzuräumen, indem stillschweigend von einer Art aus dem Weg zu räumenden Rechtsirrtum ausgegangen wird.