Oft begnügten sich die Gerichte selbst bei schweren Verbrechen mit der Ausweisung; man war doch des Menschen los; kam der Ausgewiesne unbefugt zurück, so konnte ihm schon deshalb wieder kurzer Prozeß gemacht werden: es ging ihm dann an den Hals. So sagt ein Statut der Stadt Köln vom Jahr 1437 von einem solchen, der aus der Stadt verwiesen wird: Kommt er wieder und ist es ein Mann, dem soll man sein Haupt abschlagen; ist es eine Frauensperson, die soll man lebendig begraben. Von einem solchen Verbrecher sagte man, er sei »auf seinen Hals verzellt«, d. h. er wurde ausgewiesen und, kam er zurück, hingerichtet. Um nun aber dem Ausgewiesenen, wenn er zurückkam, zu beweisen, daß er »verzellt« sei, legte man besondere Achtbücher an. In diese Achtbücher wurden die Ausgewiesnen, aber auch sonst Geächtete und Anrüchige eingetragen. In Koblenz wurde im Jahr 1317 ein Buch angelegt, in welches gröbere Verbrecher eingetragen werden sollten, um sie, wie es im Buche heißt, »vom guten Bürger unterscheiden und ihnen das, was sie verdienen, seinerzeit zukommen lassen zu können«. In diesem Buche wird nun der Verbrecher und sein Verbrechen kurz angeführt und bei denen, welche, wenn man sie ergreifen würde, der Todesstrafe gewärtig sein sollten, bloß ein Kreuz gemacht. In dem Blutbuche von Basel steht unter dem Jahre 1358: »Zöpfler soll fünf Meilen von der Stadt nimmermehr sein wegen des bösen Leumunds, der auf ihm ist, und breche er's, so soll man ihn ohne Gnade ertränken.« Ferner: »Der Salzschreiber Konrad von Ulm soll ewiglich leisten (d. h. verbannt sein), und wenn er sich dennoch betreten läßt, so soll man ihm ohne Urteil das Haupt abschlagen.« Ferner: »Niklas soll ewiglich für eine Meile leisten (d. h. eine Meile weit verbannt sein), weil er falsche Gulden in die Stadt gebracht hat; breche er das, so soll man ihn in einem Kessel sieden.«
Häufig führte man in den Blutbüchern ein fortlaufendes Verzeichnis aller vom Gerichte gefällten Urteile, ein Verzeichnis, welches man wohl das schwarze Register nannte. Selbst für diejenigen, die nur ein geringeres Verbrechen begangen hatten und mit leichter Strafe davonkamen, war es mißlich, in einem solchen Register zu stehen, weil jeden, der in dem Register stand, oder der, wie man es auch ausdrückte, »an den Brief gesetzt« war, die Nachteile des Übelberüchtigten trafen, und es erklärt sich daraus wohl unser sprichwörtlicher Ausdruck »im schwarzen Register stehen«. Mit diesem schwarzen Register wurde nicht selten grober Mißbrauch getrieben, indem man wegen sehr geringer Vergehen leicht in dasselbe kommen konnte, und die Urkunden jener Zeit haben uns manche bittere Klagen einzelner Bürger darüber, daß sie wegen unbedeutender Veranlassung ins schwarze Register gesetzt und dadurch in Unglück gestürzt worden, aufbehalten.
In manchen Orten wurden besondre Register über besondre Verbrechen geführt, so z. B. in Basel im Jahr 1416 ein sogenanntes Totenbuch angelegt, in welcher jeder Meineidige und Eidbrüchige eingeschrieben werden sollte, »daß er ewiglich ein verworfener Mensch sei, aller Ehre und Ämter entsetzt, zu keinem Zeugen genommen und ein Jahr verwiesen sein soll.«